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Abschnitt 3 - (weggefallen)
§ 7 (weggefallen)
Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes (DVSUG)
§ 7 (weggefallen)
Die Seeämter erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Untersuchung von Seeunfällen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung.