(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer bei den Seeämtern sind aus folgenden Personengruppen auszuwählen: Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen und technischen Dienstes sowie Funkoffiziere, See- und Hafenlotsen sowie Kanalsteurer, Schiffsführer von Binnenschiffen, die auf Seeschiffahrtstraßen oder in Seehäfen fahren, erfahrene Wassersportler, die mindestens Inhaber des Amtlichen Sportbootführerscheins sind, Offiziere der Marine, Beamte der Bundespolizei, des Wasserzolldienstes und der Wasserschutzpolizei, Bedienstete der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Länder mit besonderen Fachkenntnissen insbesondere auf den Gebieten des Wasserbaus und der Seezeichen-Technik sowie des Hafenbetriebes, Bedienstete des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, Technische Aufsichtsbeamte und ihnen fachlich gleichgestellte Bedienstete der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, Bedienstete der Arbeitsschutzbehörden (§ 102 Seemannsgesetz), Technische Mitarbeiter anerkannter Organisationen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist, Mitglieder von Schiffsuntersuchungskommissionen, Mitarbeiter des Such- und Rettungsdienstes der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, Reeder und Schiffsmakler sowie ihre Mitarbeiter, Inhaber oder Mitarbeiter von Werft- und Hafenbetrieben, Dozenten an Technischen Universitäten (Hochschulen), Universitäten und an Fach- oder Fachhochschulen.
(2) Die Beisitzer müssen über eine mehrjährige, möglichst zeitnahe fachliche Erfahrung im Sinne des Absatzes 1 verfügen.
(3) Personen, die das 61. Lebensjahr vollendet haben, sollen nicht zum Beisitzer bestellt werden.