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Achter Abschnitt - Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
§ 55 Schifffahrtspolizei
§ 55a Verkehrszentralen
§ 56 Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen
§ 57 Schiffahrtspolizeiliche Genehmigungen
§ 58 Schiffahrtspolizeiliche Meldungen
§ 59 Befreiung
§ 60 Ermächtigung zum Erlaß von schiffahrtspolizeilichen Bekanntmachungen und Rechtsverordnungen
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)
§ 59 Befreiung
Die Schiffahrtspolizeibehörden können von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien.