(1) Außerhalb der Weichengebiete und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals mit Ausnahme eines Bereiches von 1000 Metern vor und 2000 Metern hinter den Grenzen der Weichengebiete haben Fahrzeuge

    1. der Verkehrsgruppen 1, 2 und 3 einen Abstand von mindestens 600 Metern,

    2. der Verkehrsgruppen 4 und höher einen Abstand von mindestens 1000 Metern

von einem vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, es sei denn, daß sie dieses gemäß § 23 Abs. 4 und 5 überholen.

(2) Von und gegenüber Fahrzeugen von weniger als 20 Metern Länge kann der vorgeschriebene Mindestabstand geringer sein.