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Dritter Abschnitt - Seelotswesen außerhalb der Seelotsreviere
§ 42
§ 43
§ 44
Seelotsgesetz
(Gesetz über das Seelotswesen - SeeLG)
§ 44
Vereinbarungen von Seelotsen, durch die das Seelotswesen eines bestimmten Fahrtgebietes geordnet wird, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.