(1) Wer außerhalb eines Seelotsreviers die Tätigkeit eines Seelotsen ausüben will, bedarf einer Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis wird von der Aufsichtsbehörde erteilt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des § 9 erfüllt, das Lebensalter von 60 Jahren noch nicht vollendet hat, ausreichende praktische Erfahrungen sowie theoretische Kenntnisse für das Fahrtgebiet besitzt, in dem er seine Tätigkeit ausüben will, und eine Prüfung abgelegt hat.

(3) § 11 sowie die §§ 13 bis 17 und § 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 sind auf die Erlaubnis, die §§ 22 bis 24 Abs. 1 sowie die §§ 25 und 26 sind auf die Pflichten des Seelotsen entsprechend anzuwenden. § 8 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Zulassung von Überseelotsen im Benehmen mit den betreffenden regionalen Vereinigungen der Überseelotsen erfolgt, die Vereinbarungen im Sinne des § 44 geschlossen haben.

(4) Die Erlaubnis erlischt mit Ende des Monats, in dem der Seelotse das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.

(5) Die Erlaubnis gilt weiter, auch wenn das Fahrtgebiet, für das sie erteilt worden ist, Seelotsrevier oder Teil eines Seelotsreviers wird.