(1) Der Seelotse hat der von der Aufsichtsbehörde bestimmten Stelle und der Lotsenbrüderschaft jede Beobachtung, welche die Sicherheit der Schiffahrt, insbesondere Veränderungen oder Störungen an Schiffahrtszeichen, oder eine Verschmutzung des Gewässers betrifft, unverzüglich auf schnellstem Übermittlungsweg mitzuteilen. Über jeden Unfall eines von ihm gelotsten Schiffes hat er der Aufsichtsbehörde zu berichten und auf Verlangen weitere Auskünfte zu geben.

(2) Ein nach diesem Gesetz tätiger Seelotse eines Schiffes, das sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft auf der Fahrt zu oder von einem Liegeplatz oder zu einem Hafen befindet, hat die zuständige Behörde des Hafen- oder Küstenstaats unverzüglich unter genauer Bezeichnung des Schiffes einschließlich der Angabe seines Heimathafens über alle Mängel zu unterrichten, von denen er bei der Erfüllung seiner üblichen Pflichten Kenntnis erhält und die die sichere Fahrt des Schiffes oder die Meeresumwelt gefährden können.