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3. - Rechtsstellung und Pflichten der Seelotsen
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
Seelotsgesetz
(Gesetz über das Seelotswesen - SeeLG)
§ 22
Der Seelotse hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Dienstes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die sein Beruf erfordert.