Für Schiffe, die vor dem 18. Juli 1994 nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1947 über ein einheitliches System der Schiffsvermessung (BGBl. 1957 II S. 1469, 1471; 1958 II S. 67) vermessen wurden, gilt der im Internationalen Schiffsmessbrief (1969) in der Spalte „Bemerkungen“ eingetragene Bruttoraumgehalt in Bruttoregistertonnen als Bruttoraumzahl.