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Unterabschnitt 2 - Gebühren, Zurverfügungstellen und Verkünden von Rechtsvorschriften
§ 149 Gebühren
§ 150 Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnungen, Einstellen von Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem
§ 151 Verkündung von Rechtsverordnungen
SeeArbG
(Seearbeitsgesetz - SeeArbG)
§ 151 Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von
§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes
im Bundesanzeiger verkündet werden.