(1) Liegen dem Bundesamt begründete Beanstandungen vor oder wird die Bundesrepublik Deutschland davon unterrichtet, dass ein anderer Staat oder die Internationale Seeschifffahrts-Organisation die Anforderungen des § 10 nicht für erfüllt halten, so kann die Anerkennung einer Abschlussprüfung als Berufseingangsprüfung so lange ausgesetzt werden, bis die Beanstandungen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Landes ausgeräumt und beseitigt sind.
(2) Betreffen die Beanstandungen nach Absatz 1 einen Einzelfall, so kann von dem Bewerber vor der Erteilung des beantragten Befähigungszeugnisses die Beseitigung der Mängel nach Maßgabe dieser Verordnung verlangt werden, soweit die Beanstandung von ihm oder ihr zu vertreten ist.