(1) Die Anforderungen des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sind erfüllt, wenn die nach Landesrecht eingerichteten seefahrtbezogenen Ausbildungsstätten im Benehmen mit dem Bundesamt

    1. Qualitätssicherungssysteme dauerhaft eingerichtet haben,

    2. eine regelmäßige Beurteilung durch ausgewählte befähigte Personen erfolgt, die mit den jeweiligen Tätigkeiten selbst nicht befasst sind, und

    3. für die regelmäßige Berichtspflicht nach Regel I/8 Absatz 3 der Anlage zum STCW-Übereinkommen die erforderlichen Angaben, Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden.

Das Bundesamt leitet die Angaben, Unterlagen und Informationen nach Satz 1 Nummer 3 an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur weiter.

(2) Maßgeblich für die Eignung als befähigte Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind Kenntnisse über die internationale Seeschifffahrt und die Qualitätsanforderungen aus Übereinkommen und Codes der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, insbesondere des STCW-Übereinkommens und dessen Umsetzung in innerstaatliches Recht.

(3) Dem Bundesamt wird von den nach Landesrecht eingerichteten seefahrtbezogenen Ausbildungsstätten Gelegenheit gegeben, an den Abschlussprüfungen als Beobachter teilzunehmen. Vertreter des Bundesamtes sollen nicht dem Prüfungsausschuss angehören, jedoch das Recht eingeräumt bekommen, Prüfungsfragen anzuregen und in schriftliche Prüfungsarbeiten Einsicht zu nehmen. Anregungen des Bundesamtes sind im Rahmen der Umsetzung von Absatz 1 und 2 zu berücksichtigen.