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Unterabschnitt 1 - Dualistisches System
§ 15 Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans
§ 16 Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans
§ 17 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans
§ 18 Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans
§ 19 Festlegung zustimmungsbedürftiger Geschäfte durch das Aufsichtsorgan
SE-Ausführungsgesetz
(Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) - SEAG)
§ 18 Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans
Jedes einzelne Mitglied des Aufsichtsorgans kann vom Leitungsorgan jegliche Information nach Artikel 41 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung, jedoch nur an das Aufsichtsorgan, verlangen.