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Unterabschnitt 2 - Monistisches System
§ 20 Anzuwendende Vorschriften
§ 21 Anmeldung und Eintragung
§ 22 Aufgaben und Rechte des Verwaltungsrats
§ 23 Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats
§ 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
§ 25 Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats
§ 26 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats
§ 27 Persönliche Voraussetzungen der Mitglieder des Verwaltungsrats
§ 28 Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats
§ 29 Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats
§ 30 Bestellung durch das Gericht
§ 31 Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern
§ 32 Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern
§ 33 Wirkung des Urteils
§ 34 Innere Ordnung des Verwaltungsrats
§ 35 Beschlussfassung
§ 36 Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse
§ 37 Einberufung des Verwaltungsrats
§ 38 Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Verwaltungsrats
§ 39 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder
§ 40 Geschäftsführende Direktoren
§ 41 Vertretung
§ 42 (weggefallen)
§ 43 Angaben auf Geschäftsbriefen
§ 44 Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis
§ 45 Bestellung durch das Gericht
§ 46 Anmeldung von Änderungen
§ 47 Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses
§ 48 Ordentliche Hauptversammlung
§ 49 Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen
SE-Ausführungsgesetz
(Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) - SEAG)
§ 20 Anzuwendende Vorschriften
Wählt eine SE gemäß Artikel 38 Buchstabe b der Verordnung in ihrer Satzung das monistische System mit einem Verwaltungsorgan (Verwaltungsrat), so gelten anstelle der §
§ 76
bis
116 des Aktiengesetzes
die nachfolgenden Vorschriften.