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Abschnitt 1 - Überlassungsverträge zu Wohnzwecken
§ 34 Anwendbarkeit des Mietrechts
§ 35 Mietzins
§ 36 Öffentliche Lasten
§ 37 Sicherheitsleistung
§ 38 Beendigung der Verträge
§ 39 Verlängerung der Kündigungsschutzfrist
§ 40 Kündigung bei abtrennbaren Teilflächen
§ 41 Verwendungsersatz
Schuldrechtsanpassungsgesetz
(Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet - SchuldRAnpG)
§ 34 Anwendbarkeit des Mietrechts
Überlassungsverträge zu Wohnzwecken werden als auf unbestimmte Zeit geschlossene Mietverträge fortgesetzt.
Auf sie sind die allgemeinen Bestimmungen über Wohnraummietverhältnisse anzuwenden, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.