(1) Wer einer ihm nach §§ 10, 13 bis 15, 17, 18 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ist hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von eintausend Deutsche Mark nicht übersteigen.
(2) Für das Verfahren gelten die §§ 388 bis 391 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß.