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3. Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 6 Übergangsvorschrift
§ 7 Weitere Anforderungen
§ 8 Inkrafttreten
Schiffbauermeisterverordnung
(Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schiffbauer-Handwerk - SchiffbMstrV)
§ 7 Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12.
Dezember 1972 (BGBl.
I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.