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3. Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 6 Übergangsvorschrift
§ 7 Weitere Anforderungen
§ 8 Inkrafttreten
Schiffbauermeisterverordnung
(Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schiffbauer-Handwerk - SchiffbMstrV)
§ 6 Übergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.