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Erster Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für die Schiedsämter für die vertragsärztliche und für die vertragszahnärztliche Versorgung*.
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 16a
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Schiedsamtsverordnung
(Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung - SchiedsAmtsO)
§ 22
Die Gebühr ist von jeder der beteiligten Vertragsparteien zur Hälfte zu tragen.
Sind auf Seiten einer Vertragspartei mehrere Körperschaften an dem Vertrag beteiligt, so haften sie gesamtschuldnerisch für den nach Satz 1 anfallenden Gebührenanteil.