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Erster Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für die Schiedsämter für die vertragsärztliche und für die vertragszahnärztliche Versorgung*.
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 16a
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Schiedsamtsverordnung
(Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung - SchiedsAmtsO)
§ 2
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter gelten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten Körperschaften gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.