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Neunter Abschnitt - Verjährung
Art. 52
Art. 53
Scheckgesetz (ScheckG)
Art. 53
Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach
§ 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
wirken nur gegen den Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt.