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Achter Abschnitt - Änderungen
Art. 51
Scheckgesetz (ScheckG)
Art. 51
Wird der Text eines Schecks geändert, so haften diejenigen, die ihre Unterschrift nach der Änderung auf den Scheck gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.