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Erster Abschnitt - Schutzbereiche
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Schutzbereichgesetz
(Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung - SchBerG)
§ 8
Wer ohne die Genehmigung nach
§ 3
handelt, muß auf Verlangen der zuständigen Behörde den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.