(1) Wer innerhalb der Schutzbereiche 1. bauliche oder andere Anlagen oder Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche errichten, ändern oder beseitigen, 2. Inseln, Küsten und Gewässer verändern, 3. in anderer Weise die Bodengestaltung und Bodenbenutzung außer der landwirtschaftlichen Nutzung verändern
will, bedarf hierzu der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs erforderlich ist.
(2) Befreiungen von der Genehmigungspflicht können zugelassen werden.