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Fünfter Abschnitt - Rechtsmittel
§ 24
§ 25
§ 26
Schutzbereichgesetz
(Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung - SchBerG)
§ 26
Für die Anfechtung der von den Schutzbereichbehörden erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.