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Vierter Abschnitt - Festsetzung der Entschädigung
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
Schutzbereichgesetz
(Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung - SchBerG)
§ 17
Die Landesregierungen bestimmen die Behörden, die die Entschädigung auf Grund dieses Gesetzes festzusetzen haben (Festsetzungsbehörden), und regeln ihre Zuständigkeiten.