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Abschnitt 13 - Zu § 20 des Gesetzes
§ 34 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
§ 35 Durchfuhr von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes - SchaumwZwStV)
§ 35 Durchfuhr von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats
Wird Schaumwein nach
§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert, gilt
§ 34 Absatz 3
entsprechend.