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Abschnitt 12 - Zu § 19 des Gesetzes
§ 33 Beförderungen zu privaten Zwecken
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes - SchaumwZwStV)
§ 33 Beförderungen zu privaten Zwecken
Werden mehr als 60 Liter Schaumwein nach
§ 19
des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass der Schaumwein zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird (
§ 20
des Gesetzes).