(1) Zu den Wahlunterlagen sind zu nehmen: 1. das Wählerverzeichnis, 2. das Wahlausschreiben, 3. die Wahlvorschläge, 4. die Bewerberliste, 5. die Stimmzettel, 6. die ungültigen Stimmzettel, 7. die Stimmzettelumschläge, 8. die ungültigen Stimmzettelumschläge, 9. die Wahlbriefe, 10. die verspätet eingegangenen Wahlbriefe, 11. die vorgedruckten Erklärungen, 12. die Wahlniederschrift, 13. die Einsprüche einschließlich der über sie getroffenen Entscheidungen und 14. die Dokumentation der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(2) Die Vertrauensperson bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende ihrer Amtszeit auf und vernichtet sie sodann.