(1) Ein vereinfachtes Wahlverfahren ist durchzuführen 1. bei einer besonderen Verwendung im Ausland nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, 2. im Fall des § 14 Absatz 3 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes, 3. in Wahlbereichen, in denen die Amtszeit voraussichtlich weniger als zwölf Monate betragen wird.
(2) Das vereinfachte Wahlverfahren richtet sich nach den §§ 1 und 2, § 3 Absatz 2 bis 4, § 5 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, § 13 Absatz 3 Nummer 2 und 3 und Absatz 4, den §§ 14 bis 17 und § 19 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 6, 12 bis 14.