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Kapitel 5 - Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Personalvertretungen
§ 59 Entsprechende Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
§ 60 Personalvertretung der Soldatinnen und Soldaten
§ 61 Dienststellen ohne Personalrat
§ 62 Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter
§ 63 Angelegenheiten der Soldatinnen und Soldaten
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
§ 61 Dienststellen ohne Personalrat
In Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr, in denen für die Beschäftigten im Sinne des
§ 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
auch im Falle einer Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle nach
§ 12 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
ein Personalrat nicht gebildet ist, wählen die Soldatinnen und Soldaten Vertrauenspersonen nach
§ 4
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