(1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Wahlen nach diesem Gesetz zu erlassen, insbesondere über

    1. die Abgrenzung der Wahlbereiche,

    2. die Wahlvorbereitung, die Aufstellung der Bewerberliste und des Wählerverzeichnisses,

    3. die Stimmabgabe und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses,

    4. die Briefwahl und das vereinfachte Wahlverfahren,

    5. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Bekanntgabe der Gewählten sowie

    6. die Aufbewahrung der Wahlunterlagen.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Behörden der Mittelstufe nach § 6 Absatz 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechenden militärischen Dienststellen zu bestimmen, bei denen Bezirkspersonalräte gebildet werden.