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Kapitel 4 - Beteiligung in besonderen Verwendungen im Ausland
§ 53 Grundsatz
§ 54 Wählergruppen
§ 55 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 56 Personalangelegenheiten
§ 57 Dienstbetrieb
§ 58 Versammlungen der Vertrauenspersonen
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
§ 55 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland teilnehmen, sind abweichend von
§ 5
vom Tag ihrer Kommandierung an wahlberechtigt.
Daneben bleiben sie in ihrem Stammtruppenteil wahlberechtigt und wählbar.