Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 3 - Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes
§ 20 Nichtanwendung des Abschnitts 2
§ 21 Anordnung von Dienst
§ 22 Umgang mit besonderen zeitlichen Belastungen
§ 23 Ausgleich von Belastungen
Soldatenarbeitszeitverordnung
(Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten - SAZV)
§ 22 Umgang mit besonderen zeitlichen Belastungen
Die Vorgesetzten sollen unter Berücksichtigung der militärischen Lage die besonderen zeitlichen Belastungen der Soldatinnen und Soldaten so gering wie möglich halten und nach Phasen extremer Belastung Ruhezeiten und Ruhepausen gewähren.