(1) Mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die geeignet ist,

    1. die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland,

    2. das friedliche Zusammenleben der Völker oder

    3. die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich

zu gefährden.

(2) Der Versuch ist strafbar.