(1) Dieses Gesetz gilt 1. für den Betrieb von hochwertigen Erdfernerkundungssystemen a) durch deutsche Staatsangehörige, juristische Personen oder Personenvereinigungen deutschen Rechts, b) durch ausländische juristische Personen oder Personenvereinigungen, die ihren Verwaltungssitz im Bundesgebiet haben, oder c) soweit das unveränderbare Absetzen der Befehlsfolgen zur Kommandierung des Orbitalsystems vom Bundesgebiet aus erfolgt;
2. für den Umgang mit den Daten, die von einem hochwertigen Erdfernerkundungssystem nach Nummer 1 erzeugt worden sind, bis zu deren Verbreiten
a) durch deutsche Staatsangehörige, juristische Personen oder Personenvereinigungen deutschen Rechts,
b) durch ausländische juristische Personen oder Personenvereinigungen, die ihren Verwaltungssitz im Bundesgebiet haben, oder
c) soweit das Verbreiten der Daten vom Bundesgebiet aus erfolgt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Betrieb hochwertiger Erdfernerkundungssysteme durch eine staatliche Stelle mit militärischen oder nachrichtendienstlichen Aufgaben, soweit die Kenntnisnahme der erzeugten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Von der Anwendung des Gesetzes ist abzusehen, wenn der Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erlaubt ist und diese Rechtsvorschriften den Regelungen und Schutzinteressen dieses Gesetzes vergleichbar sind. Die zuständige Behörde kann von der Anwendung des Gesetzes absehen, soweit die Rechtsvorschriften eines Drittstaates die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen und eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen dem Drittstaat und der Bundesrepublik Deutschland besteht, in der die Vergleichbarkeit der Regelungen und Schutzinteressen festgestellt ist.