1. im Bündnisfall gemäß Artikel 5 des Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949 (BGBl. 1955 II S. 289) in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1951 (BGBl. 1955 II S. 293),
2. im Verteidigungsfall gemäß Artikel 115 Buchstabe a bis l des Grundgesetzes,
3. wenn die Voraussetzungen des inneren Notstandes gemäß Artikel 91 des Grundgesetzes vorliegen,
4. im Spannungsfall gemäß Artikel 80a des Grundgesetzes oder
5. wenn im Ausland eingesetzte militärische oder zivile Kräfte der Bundesrepublik Deutschland oder an den deutschen Auslandsvertretungen tätige Beschäftigte des auswärtigen Dienstes, die einer konkreten Beeinträchtigung der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland entgegenwirken, gegenwärtig gefährdet sind.