(1) Mit der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde einer Embryo-Entnahmeeinheit eine Nummer für die Kennzeichnung der von ihr gewonnenen Eizellen und Embryonen. Diese Kennzeichnungsnummer besteht aus den zwei Buchstaben der bestehenden Landeskennzeichnung des Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von dem Buchstaben E und einem Buchstaben für die jeweilige Tierart sowie einer Folge von vier Ziffern. Als Buchstabe für die jeweilige Tierart ist für Rinder der Buchstabe R, für Schweine der Buchstabe S, für Equiden der Buchstabe E und für Schafe und Ziegen der Buchstabe Z zu vergeben.

(2) Die zuständige Behörde erteilt einer Embryo-Entnahmeeinheit, deren Erlaubnisse nach § 28 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes fortgelten, innerhalb von zwei Wochen nach dem 29. Oktober 2008 eine Kennzeichnungsnummer nach Absatz 1 Satz 2.