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Abschnitt 3 - Embryotransfer
§ 10 Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit
§ 11 Anforderungen beim Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit
§ 12 Kennzeichnungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit
§ 13 Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen
§ 14 Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen
§ 15 Aufzeichnungen über die Verwendung von Eizellen und Embryonen
Samenverordnung
(Verordnung über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren - SamEnV)
§ 10 Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit
Die für die Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Eizellen und Embryonen erforderlichen Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit sind vorhanden, wenn die Embryo-Entnahmeeinheit mindestens über die in Anlage 3 genannten Einrichtungen verfügt.