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Unterabschnitt 6 - Bestimmungen zum Vertragsinhalt
§ 43 Regelmäßiger Zins
§ 44 Fälligkeit des Anspruchs auf den Erbbauzins
§ 45 Verzinsung bei Überlassungsverträgen
§ 46 Zinsanpassung an veränderte Verhältnisse
§ 47 Zinsanpassung an Nutzungsänderungen
§ 48 Zinserhöhung nach Veräußerung
§ 49 Zustimmungsvorbehalt
§ 50 Zinsanpassung wegen abweichender Grundstücksgröße
§ 51 Eingangsphase
§ 52 Sicherung des Erbbauzinses
§ 53 Dauer des Erbbaurechts
§ 54 Vertraglich zulässige bauliche Nutzung
§ 55 Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten, Grundstücksteilung
§ 56 Errichtung und Unterhaltung des Gebäudes, Heimfall
§ 57 Ankaufsrecht
§ 58 Öffentliche Lasten
Sachenrechtsbereinigungsgesetz
(Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet - SachenRBerG)
§ 49 Zustimmungsvorbehalt
Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß die Veräußerung nach
§ 5 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes
seiner Zustimmung bedarf.
Der Grundstückseigentümer hat diese zu erteilen, wenn die in
§ 47 Abs. 1
,
§ 48 Abs. 1 bis 3 und 5
bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.