(1) Zum Inhalt eines nach diesem Kapitel begründeten Erbbaurechts gehören die Vereinbarungen im Erbbaurechtsvertrag über

    1. die Dauer des Erbbaurechts (§ 53),

    2. die vertraglich zulässige bauliche Nutzung (§ 54) und

    3. die Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten an den nicht überbauten Flächen (§ 55).

(2) Jeder Beteiligte kann verlangen, daß

    1. die Vereinbarungen zur Errichtung und Unterhaltung von Gebäuden und zum Heimfallanspruch (§ 56),

    2. die Abreden über ein Ankaufsrecht des Erbbauberechtigten (§ 57),

    3. die Abreden darüber, wer die öffentlichen Lasten zu tragen hat (§ 58),

    4. die Vereinbarung über eine Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung (§ 49) und

    5. die Vereinbarung über die Sicherung künftig fällig werdender Erbbauzinsen (§ 52)

als Inhalt des Erbbaurechts bestimmt werden.