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Abschnitt 4 - Verfahren vor Gericht, Auskunftspflicht, Übermittlung von Daten und Bußgeldvorschriften
§ 58 Ausschluss der Berufung
§ 59 Auskunftspflicht
§ 59a Übermittlung von Daten
§ 60 Ordnungswidrigkeiten
Saatgutverkehrsgesetz *) (SaatG)
§ 58 Ausschluss der Berufung
Hat im Vorverfahren der Widerspruchsausschuss entschieden, so ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes ausgeschlossen.