(1) Im Bundessortenamt werden gebildet

    1. Sortenausschüsse,

    2. Widerspruchsausschüsse für Sortenzulassungssachen.

Der Präsident des Bundessortenamtes setzt ihre Zahl fest und regelt die Geschäftsverteilung.

(2) Die Sortenausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über

    1. Anträge auf Sortenzulassung,

    2. Anträge auf Verlängerung der Sortenzulassung,

    3. Anträge auf Eintragung anderer Züchter in die Sortenliste,

    4. die Aufhebung der Sortenzulassung hinsichtlich der Sortenbezeichnung,

    5. die Eintragung einer anderen Sortenbezeichnung und für die Festsetzung einer Sortenbezeichnung nach § 51 Abs. 2,

    6. die Rücknahme und den Widerruf der Sortenzulassung oder einer Eintragung in die Sortenliste.

(3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Sortenausschüsse.