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Abschnitt 3 - Sonstige Bestimmungen
§ 10 Ergänzende Verkündungen und Bekanntmachungen
§ 11 Berichtigungen
§ 12 Übergangsvorschrift
Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz
(Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen und Bekanntmachungen - VkBkmG)
§ 12 Übergangsvorschrift
Der elektronische Bundesanzeiger wird in den Bundesanzeiger überführt.
Die Internetadresse www.ebundesanzeiger.de ist mindestens bis zum 1.
Juni 2012 aufrechtzuerhalten.