(1) Der Bundesanzeiger wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz elektronisch herausgegeben. Er ist im Internet unter der Adresse
vollständig und dauerhaft zur Abfrage bereitzuhalten. Jede Veröffentlichung des Bundesanzeigers weist auf diese Adresse hin.(2) Der Bundesanzeiger enthält einen amtlichen Teil. Der amtliche Teil ist bestimmt für 1. die Verkündung von Rechtsverordnungen nach § 2 Absatz 1; 2. sonstige amtliche Bekanntmachungen, Ausschreibungen und Hinweise der Behörden des Bundes und der Länder.
Der Bundesanzeiger kann weitere Teile für andere Bekanntmachungen enthalten.