(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten gleicher Art, wird nur die höhere Rente gezahlt. Renten gleicher Art sind: 1. Renten aus eigener Versicherung als a) Altersrente, b) Bergmannsaltersrente, c) Bergmannsvollrente, d) Invalidenrente, e) Bergmannsinvalidenrente, f) Bergmannsrente,
2. Renten aus der Versicherung des Verstorbenen als
a) Witwenrente und Witwerrente,
b) Bergmannswitwenrente und Bergmannswitwerrente,
3. Renten aus eigener FZR als
a) Zusatzaltersrente,
b) Zusatzinvalidenrente.
(2) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere nicht gleichartige Renten aus der Sozialpflichtversicherung, wird die höhere Rente voll, die niedrigere in Höhe von 25 vom Hundert der errechneten Rente gezahlt. Sind die Renten nach Satz 1 gleich hoch, ist 1. bei zwei Renten aus eigener Versicherung die Alters- oder Invalidenrente, 2. beim Zusammentreffen einer Rente aus eigener Versicherung und einer Hinterbliebenenrente die Rente aus eigener Versicherung
in voller Höhe zu zahlen. Der Mindestbetrag der als zweite Leistung gezahlten Rente beträgt 128 Deutsche Mark; dies gilt nicht für eine Bergmannsrente.
(3) Besteht neben dem Anspruch auf Rente der Sozialpflichtversicherung Anspruch auf eine nicht gleichartige Rente aus der in die Sozialversicherung übernommenen Rente aus freiwilliger Versicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik, sind die Bestimmungen des Absatzes 2 anzuwenden.
(4) Besteht neben dem Anspruch auf Rente nach den Vorschriften dieses Artikels Anspruch auf eine Rente, die von einem ausländischen Versicherungsträger geleistet wird, wird diese auf Rentenbeträge, die zusätzlich zu einer errechneten Rente geleistet werden, angerechnet.