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Erster Abschnitt - Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
§ 1 Bildung des Gemeinsamen Senats
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Zusammensetzung
§ 4 Beteiligte Senate
§ 5 Vorsitz
§ 6 Abstimmung
§ 7 Vorrang der Amtsgeschäfte im Gemeinsamen Senat
§ 8 Geschäftsstelle
§ 9 Rechts- und Amtshilfe
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG)
§ 6 Abstimmung
Der Gemeinsame Senat entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.