(1) Der Gemeinsame Senat besteht aus 1. den Präsidenten der obersten Gerichtshöfe, 2. den Vorsitzenden Richtern der beteiligten Senate und 3. je einem weiteren Richter der beteiligten Senate.
(2) Führt der Präsident eines obersten Gerichtshofs den Vorsitz in einem beteiligten Senat, so wirken außer ihm zwei weitere Richter des beteiligten Senats in dem Gemeinsamen Senat mit.
(3) Bei Verhinderung des Präsidenten eines obersten Gerichtshofs tritt sein Vertreter im Großen Senat, bei Verhinderung des Vorsitzenden Richters eines beteiligten Senats sein Vertreter im Vorsitz an seine Stelle.
(4) Die zu entsendenden Richter (Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2) und ihre Vertreter werden von den Präsidien der obersten Gerichtshöfe für die Dauer von zwei Geschäftsjahren bestimmt.