(1) Das Bundesversicherungsamt legt den ihm nach dieser Verordnung obliegenden Berechnungen 1. die nach den dafür geltenden Bestimmungen aufgestellten und den nach § 79 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vorgelegten Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der Krankenkassen, 2. die Abrechnung nach § 227 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, 3. die nach § 267 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Ergebnisse
zugrunde.
(2) Das Bundesversicherungsamt kann 1. in den §§ 5, 6, 7 und 10 vorgeschriebene Berechnungsschritte zur Ermittlung des Beitragsbedarfs zur Vereinfachung zusammenfassen, 2. für Berechnungen und Bekanntmachungen anstelle des Versichertenjahres den Versichertentag zugrunde zu legen, 3. im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen bei der Berücksichtigung der beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten (§ 8 Abs. 4) von dem in § 267 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Stichtag abweichen.