(1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen:

(2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:

    1. sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig begründet werden;

    2. Klagen und Klageerwiderungen;

    3. andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften vergleichbar sind.

(3) § 5 ist nicht anzuwenden.